Wem gehören die DPP-Daten?
Datenhoheit, Zugriffsrechte und Insolvenzrisiken – die Fragen, die kein DPP-Projekt auslassen darf
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Nicht: Wem gehören die Daten? Sondern: Wer darf im entscheidenden Moment rechtlich gesichert darauf zugreifen?
1. Der Irrtum: Daten gehören niemandem
Die Frage nach dem Eigentum an DPP-Daten wird häufig gestellt – juristisch führt sie jedoch in die Irre. Weder in Deutschland noch auf EU-Ebene existiert ein sachenrechtliches Dateneigentum. Daten sind immateriell und damit nicht eigentumsfähig im Sinne des BGB oder vergleichbarer europäischer Rechtsordnungen.
Was stattdessen entscheidend ist: wer unter welchen Bedingungen Zugriff hat, Kontrolle ausüben kann und im Krisenfall zur Herausgabe verpflichtet ist.
DE Deutschland (BGB) | EU Europa (Data Act) | CH Schweiz (Art. 242a SchKG) |
Kein Dateneigentum Eigentum (ss90 BGB) gilt nur für körperliche Gegenstände. Daten sind immateriell und damit nicht eigentumsfähig. | Zugangsrechte statt Eigentum Data Act und Data Governance Act regeln Zugang, Kontrolle und Bereitstellungspflichten – kein Dateneigen-tumsrecht. | Ausdrücklich geregelt Art. 242a SchKG: Im Insolvenzfall kann jeder Dritte mit nachweisbarer gesetzlicher oder vertraglicher Berechtigung Zugang zu oder Herausgabe von Daten verlangen. |
In allen Rechtsordnungen gilt: Nicht Eigentum entscheidet, sondern die nachweisbare Zugriffsberechtigung.- | ||
2. Die entscheidende Frage: Was passiert im Insolvenzfall?
Fällt der DPP-Dienstleister oder der Hersteller selbst in die Insolvenz, stellt sich die kritische Frage: Sind die DPP-Daten noch zugänglich? Können Behörden, Recycler und Marktaufsicht weiterhin ihren Pflichten nachkommen?
| Die Pflicht bleibt bestehen Auch im Insolvenzfall gilt: Die regulatorische Verpflichtung zur Bereitstellung des DPP endet nicht. Behörden und berechtigte Dritte müssen weiter zugreifen können. Der Hersteller bleibt verantwortlich. |
Das Schweizer Recht gibt hier eine besonders klare Antwort: Art. 242a SchKG sichert berechtigten Dritten den Zugang zu Daten in der Konkursmasse – sofern eine nachweisbare gesetzliche oder vertragliche Berechtigung besteht. Genau dieses Prinzip – Zugang durch nachweisbare Berechtigung statt durch Eigentumsanspruch – prägt auch die EU-Anforderungen an DPP-Architekturen.
3. Was Hersteller vertraglich und technisch sicherstellen müssen
Aus dieser Rechtslage folgen konkrete Anforderungen an die DPP-Architektur und die Vertragsgestaltung mit Dienstleistern:
- Klare Zugriffs- und Nutzungsrechte: Hersteller müssen vertraglich festhalten, dass sie – oder autorisierte Dritte – jederzeit Zugriff auf sämtliche DPP-Daten haben
- Keine ausschliessliche Verfügungsgewalt des Dienstleisters: Daten dürfen nicht allein in der Kontrolle eines einzelnen Plattformanbieters liegen
- Insolvenz- und Krisenszenarien vertraglich regeln: Explizite Regelungen zu Zugang, Herausgabe, Fortführung und Nutzungsrechten im Krisenfall sind Pflicht
- Technische Portabilität sichern: Die Daten müssen jederzeit vollständig exportierbar sein – in Standardformaten, ohne Vendor Lock-in
| Fazit Nicht die Eigentumsfrage schützt Hersteller, sondern die sorgfältige vertragliche und technische Absicherung des Datenzugriffs. Wer diese Vorkehrungen trifft, bleibt auch im Krisenfall handlungsfähig und regulatorisch compliant. |
Zugriffsrecht schützt. Eigentumsanspruch nicht. |